Allgemeine Geschäftsbedingungen von Gründer Car Consulting

  • Allgemeine Grundsätze
    1 Verwender, Gegenstand
    1.2 Freistellung
  • Registrierung, Nutzung der Internetplattform
    1 Registrierungsvorgang
    2.2 Nutzung der Internetplattform
    2.3 Sperrung
    2.4 Kündigung
  • Zustandekommen eines Vertrages im Rahmen der Auktionen
    1 Grundsätze für Gründer Car Consulting-Auktionen

3.2 Verlauf der Auktionen
3.3 Einstellen von Sachen – Beschreibung
3.4 Beschreibungsdifferenz
3.5 Annahme des Gebotes
3.6 Bieterregeln, Bindungsfrist
3.7 Kaufvertrag

  • Kaufpreis, Bezahlung, Gebühren, Rechnung

4.1 Kaufpreis und Besteuerung

4.2 Bezahlung des Kaufpreises

4.3 Zahlungsverzug

4.4 Gebühren und Rechnung

  • Abholung und Untersuchungsrecht des Käufers

5.1 Ort

5.2 Abholungsfrist / Standgeld

5.3 Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers

5.3.1 Grundsatz / Untersuchung

5.3.2 Minderung

  • Weitere Rechte und Pflichten der Parteien

6.1 Gefahr- und Eigentumsübergang
6.2 Pflichten des Verkäufers
6.3 Rechte des Verkäufers

  • Haftungsbeschränkung, Abtretbarkeit und Verjährung

7.1 Haftungsbeschränkung
7.2 Abtretbarkeit

7.3 Verjährung

 

  • Vertraulichkeit und Weitergabe von Daten
  • Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
9.2 Schlussbestimmungen

_______________________________________________________________

1. Allgemeine Grundsätze

1.1      Verwender, Gegenstand

Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist Gründer Car Consulting, Gartenstraße 20, 32657 Lemgo, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (engl. VAT ID): DE 295465971

Diese AGB bilden die rechtliche Grundlage zwischen Gründer Car Consulting, Verkäufer und Käufer (nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt).

Gründer Car Consulting ist Eigentümer und Betreiber der Handelsplattform www.gruender-carconsulting.com. Gründer Car Consulting stellt diese Handelsplattform den Vertragsparteien zur Verfügung.

Gegenstand dieser AGB ist die Regelung der Vermittlung und des Verkaufs von beweglichen Sachen von Unternehmern oder Privatpersonen (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) an Unternehmer (nachfolgend „Käufer“ genannt).

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können nicht Käufer sein. Käufer können nur Unternehmer im Sinne des §14 BGB sein, die den Kaufgegenstand in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erwerben, wenn Gegenstand des Gewerbes oder Berufes der Kraftfahrzeughandel ist.

Im Falle der Vermittlung von beweglichen Sachen fungieren Verkäufer (Anbieter) und Käufer (Bieter). Gründer Car Consulting wird als Vermittler tätig und wird nicht Vertragspartner im Rahmen eines Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer. Mit dem Einstellen einer beweglichen Sache in das System der Gründer Car Consulting kommt ein Vermittlerauftrag zwischen dem Verkäufer (Anbieter) und Gründer Car Consulting zustande. 

Im Falle des Verkaufs von beweglichen Sachen fungiert Gründer Car Consulting als Schnittstelle zwischen Verkäufer und Käufer. Der Verkauf der beweglichen Sache wird über Gründer Car Consulting abgewickelt.  Gründer Car Consulting wird hier Vertragspartner beider Vertragsparteien. Gründer Car Consulting kann auch selbst als Verkäufer eigener beweglicher Sachen fungieren.

Die nachstehenden AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

Es gelten grundsätzlich diese AGB. In den Fällen, wo spezielle Geschäftsbedingungen bestehen, werden diese in der jeweiligen Auktion gesondert erklärt und ggf. werden diese Spezialbedingungen wirksam und haben Vorrang vor diesen AGB.

Sofern ein Anbieter ein Auktionsformat von Gründer Car Consulting unter eigener Leitung und in eigener Verantwortung verwendet („eigene Auktion“) gelten die AGB dieses Anbieters.

Wird in den Klauseln dieser AGB auf „Fahrzeuge“ Bezug genommen, sind damit auch andere in den Auktionen angebotene Sachen gemeint.

Wird in den Klauseln dieser AGB auf „Auktionen“ Bezug genommen, sind damit auch andere Vertriebsformen gemeint. Die nachstehenden AGB gelten für alle durch Gründer Car Consulting angebotenen Auktionsformate und Vertriebsformen.

Gründer Car Consulting ist zur Änderung an dem Verfahren und den Geschäftsbedingungen berechtigt und wird in diesem Fall den Benutzer per Bekanntmachung darüber informieren. Die Änderungen gelten als genehmigt, sofern ihnen der Benutzer nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung schriftlich widersprochen hat.

1.2      Freistellung

Der Benutzer der Internetplattform stellt Gründer Car Consulting von sämtlichen Ansprüchen frei, die andere Benutzer oder sonstige Dritte gegenüber Gründer Car Consulting wegen Verletzung ihrer Rechte durch von dem Benutzer der Website eingestellten Angebote und Inhalte oder wegen dessen sonstiger Nutzung der Website der Gründer Car Consulting geltend machen. Der Benutzer übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von Gründer Car Consulting einschließlich sämtlicher Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung von dem Benutzer nicht zu vertreten ist.

2. Registrierung, Nutzung der Internetplattform

2.1      Registrierungsvorgang

Um alle Dienste von Gründer Car Consulting nutzen zu können, muss sich ein Benutzer registrieren lassen. Ein Anspruch auf Registrierung bei Gründer Car Consulting besteht nicht. Die Registrierung ist kostenlos. Sie erfolgt durch Eröffnung eines Benutzerkontos und der Einverständniserklärung zu den vorliegenden AGB und der Datenschutzerklärung. Mit der Registrierung kommt zwischen der Gründer Car Consulting und dem Benutzer ein Vertrag über die Nutzung der Internetplattform www.gruender-carconsulting.com zustande (Nutzungsvertrag).

Die von Gründer Car Consulting bei der Registrierung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Die erforderlichen Dokumente und Nachweise sind vorzulegen. Gründer Car Consulting behält sich die Art der Anmeldung und der vorzulegenden Dokumente vor. Jeder Benutzer hat, sofern er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, seine Unternehmereigenschaft und seine Eigenschaft als Kraftfahrzeughändler ausdrücklich zu erklären und nachzuweisen. Tritt bei dem Benutzer nach der Registrierung eine Datenänderung (z.B. Name, Sitz, Adresse usw.) ein, so ist dieser Benutzer verpflichtet, die Änderung unverzüglich Gründer Car Consulting schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Benutzer umgehend mitzuteilen, wenn seine Unternehmereigenschaft wegfällt.

Bei der Registrierung wählt der Benutzer einen Benutzernamen und ein Passwort. Der Benutzername darf nicht Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Namens- oder Markenrechte. Der Benutzername und das Passwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Benutzer haftet für Fälle von Missbrauch von Benutzername und Passwort. Das Benutzerkonto ist nicht übertragbar.

Hier kann der Benutzer direkt alle notwendigen Dokumente der Registrierung beifügen oder diese im Anschluss per Email an service@gruender-carconsulting.com nachreichen (zulässige Dateiformate: JPEG, PNG, PDF). Erst nach Eingang und Prüfung der vollständigen Unterlagen kann eine Freischaltung erfolgen.

Der Benutzer erklärt sein Einverständnis zu den Nutzungsbedingungen zum Dokumentenupload von Gründer Car Consulting und erkennt diese ausdrücklich an.Mit dem Nutzen der freiwilligen Zusatzoption zum Upload der konformen Daten (Kopie Personalausweis, Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug), willigt der Benutzer ein, dass die Daten von Gründer Car Consulting zum Zwecke der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Des Weiteren gelten die Datenschutzbestimmungen mit dem Nutzen des Dienstes ergänzend.

Gründer Car Consulting behält sich vor, Einschränkungen für das Hochladen von Bildern und Dateien vorzusehen. Diese Einschränkungen können technischer Natur (Dateigrößen bis 5 MB und Formate JPEG, PNG, PDF) oder anderer Natur (fehlende Rechte, Missbrauch) sein. Jeder Versuch, diese Einschränkungen zu umgehen, ist untersagt. Jedwede Einbindung von Hyperlinks in Dokumente oder das Setzen von solchen in Bildern ist untersagt.

Bei Benutzern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beglaubigte Übersetzungen der benötigten fremdsprachigen Dokumente in die deutsche Sprache erforderlich.

Bei Käufern mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union und bei Käufern mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die Mitteilung der ihnen erteilten gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich.

2.2      Nutzung der Internetplattform

Auf der Internetplattform und anderen Websites von Gründer Car Consulting können sich Links zu anderen Seiten im Internet befinden. Gründer Car Consulting hat keinen Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Seiten, auf die verlinkt wird. Gründer Car Consulting übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der dort bereitgestellten Informationen und distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten solcher Seiten.

Der Benutzer ist nicht berechtigt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der Website von Gründer Car Consulting zu verwenden, die das Funktionieren der Internetplattform stören können. Der Benutzer darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine unzumutbare oder übermäßige Belastung der Infrastruktur zur Folge haben können. Die auf der Internetplattform von Gründer Car Consulting abgelegten Inhalte dürfen ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber weder kopiert oder verbreitet, noch in sonstiger Weise genutzt oder vervielfältigt werden. Dies gilt auch für Kopien durch „Robot/Crawler“-Suchmaschinentechnologien, „Screen Scraping“ oder durch sonstige automatische Mechanismen.

Das Layout und die Inhalte der Websites von Gründer Car Consulting dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Gründer Car Consulting vervielfältigt und/oder auf anderen Websites genutzt werden.

Der Benutzer räumt Gründer Car Consulting ein unwiderrufliches Recht ein, alle von ihm eingestellten Daten, also insbesondere Fotos und Texte, im Rahmen der Auktion zu verwenden, insbesondere öffentlich zugänglich zu machen und bearbeiten zu dürfen.

2.3      Sperrung

Gründer Car Consulting hat jederzeit das Recht, Personen den Zugang zur Handelsplattform zu verwehren oder nachhaltig auszuschließen und das Benutzerkonto ganz oder zeitweise zu sperren, insbesondere bei Verstößen gegen diese AGB.

Ein Benutzerkonto wird insbesondere gesperrt bei den folgenden Verstößen des Benutzers:

  • Zahlungsverzug oder Nichtzahlung
  • Nichtabnahme der ersteigerten Sache
  • Insolvenz- oder Vergleichsverfahren
  • Ungebührliches Verhalten der Vertragsparteien

Sobald ein Benutzerkonto gesperrt worden ist, darf dieser Benutzer die Websites von Gründer Car Consulting nicht mehr nutzen und ohne ausdrückliche Zustimmung von Gründer Car Consulting sich nicht erneut anmelden.

2.4      Kündigung

Der Benutzer und Gründer Car Consulting können den Nutzungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und ohne Grund kündigen. Für die Kündigungserklärung des Benutzers genügt eine schriftliche Mitteilung bzw. eine E-Mail an service@gruender-carconsulting.com.

3. Zustandekommen eines Vertrages im Rahmen der Auktionen

3.1      Grundsätze für Gründer Car Consulting -Auktionen

Benutzer dürfen den Verlauf der Auktion nicht durch Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Benutzerkontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter während der Angebotsdauer untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.

Es ist verboten, Sachen anzubieten, deren Angebot, Verkauf oder Erwerb gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen. Insbesondere dürfen Sachen weder beschrieben noch angeboten werden, deren Bewerbung, Angebot oder Vertrieb Urheber- und Leistungsschutzrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie sonstige Rechte (z.B. das Recht am eigenen Bild, Namens- und Persönlichkeitsrechte) verletzen.

3.2      Verlauf der Auktionen

Gründer Car Consulting behält sich das Recht vor, Auktionen zu ändern oder ausfallen zu lassen. Änderungen oder Annullierungen können sowohl vor als auch während der Auktion erfolgen. Gründer Car Consulting ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen, eingestellte Fahrzeuge nicht zu akzeptieren und aus der Auktion zu entfernen. Ansprüche gegen Gründer Car Consulting können hieraus nicht erhoben werden.

3.3      Einstellen von Sachen – Beschreibung

Der Verkäufer kann die anzubietenden Fahrzeuge selbst oder durch von ihm beauftragte Dienstleister in die Auktion der Gründer Car Consulting einstellen. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl auch Gründer Car Consulting bzw. von ihr beauftragte Dienstleister mit dem Einstellen beauftragen. Zudem kann der Verkäufer Gründer Car Consulting bzw. von ihr beauftragte Dienstleister auch mit der Fahrzeugaufnahme beauftragen. Für die vorgenannten Beauftragungen fallen jeweils Gebühren gemäß der Preisliste an. Dabei hat der Verkäufer Gründer Car Consulting bzw. von ihr beauftragte Dienstleister nach besten Kräften zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Fahrzeugpapiere und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Das in der Auktion angebotene Fahrzeug ist in die entsprechende Kategorie einzustellen und muss mit Worten und Bildern nach Typ, Ausstattung und Zustand umfassend, richtig und vollständig beschrieben werden. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß und dem tatsächlichen Zustand entsprechend angeben werden.

Der Verkäufer kann einen verbindlichen Mindestpreis eintragen, zu welchem er sich verpflichtet das Fahrzeug an einen möglichen Käufer (Bieter) zu veräußern. 

Des Weiteren muss der Verkäufer die Bieter über das Eigentum an der angebotenen Sache, seine Verfügungsbefugnis und die Einzelheiten der Zahlung und Abholung vollständig informieren. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet anzugeben, ob es irgendwelche Forderungen in Bezug auf die Sache gibt.

Die Beschreibung sowie die dabei verwendeten Bilder dürfen nicht Rechte anderer verletzen und müssen sich ausschließlich auf das Angebot beziehen (Originalbilder). Die Beschreibungen, Zeichnungen und Bilder dürfen keine Werbung für andere als die angebotene Ware enthalten, insbesondere nicht durch Links auf die eigene Homepage, Angabe von Telefonnummern, etc.

3.4      Beschreibungsdifferenz

Sind vom Verkäufer beschriebene Mängel der angebotenen Sache aus der Sicht des Käufers erheblicher als angegeben, so kann Gründer Car Consulting eigene Mitarbeiter bzw. von ihr beauftragte Dienstleister zur Prüfung des Vorgangs einschalten, deren Entscheidung für die Vertragsparteien Bindungswirkung hat. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten dessen, der eine festgestellte oder nicht festgestellte Abweichung zu vertreten hat; liegt also keine oder nur eine unerhebliche Abweichung vor, so gehen die anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers. Fehlbeschreibungen, aufgrund derer die Sache einem um bis zu 300,- € geminderten Wert hat, gelten als unerheblich und werden nicht berücksichtigt.

„Loses Zubehör“ (z.B. Bordwerkzeug, Navigations-Speichermedium, Reserverad, Tirefit, Laderaumabdeckung usw.) ist kein Bestandteil des Angebots, es sei denn, es ist ausdrücklich aufgeführt oder dokumentiert.

Zusätzlich gilt Ziffer 5.3.1.

3.5      Annahme des Gebotes

Sofern der Verkäufer einen verbindlichen Mindestpreis eingetragen hat, erklärt er mit der Einstellung einer Sache auf der Handelsplattform von Gründer Car Consulting vorweg seine verbindliche Annahme des Höchstgebots des Bieters bei Ablauf der Angebotsfrist, sofern ein dem Mindestpreis entsprechendes oder höheres Gebot abgegeben wurde. 

Hat der Verkäufer einen verbindlichen Mindestpreis eingetragen und bleibt das Gebot des Bieters unterhalb dieses Mindestpreises, so verbleibt das Fahrzeug bei Ablauf der Angebotsfrist zunächst im sog. „Vorbehalt“. In diesem Fall können sich Verkäufer und Bieter abstimmen und den Kaufpreis durch Nachverhandlungen festlegen. Diese Nachverhandlungen werden durch Gründer Car Consulting geleitet.

Hat der Verkäufer keinen verbindlichen Mindestpreis eingetragen, so verbleibt das Fahrzeug bei Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls im „Vorbehalt“ und gilt vorgenanntes.

3.6      Bieterregeln, Bindungsfrist

Der Bieter gibt durch Eingabe eines Betrags im Rahmen der Angebotsfrist ein Gebot ab.

Geben zwei Bieter dasselbe Preisgebot ab, gilt das zuerst abgegebene Gebot als Höchstgebot. Im Falle der verdeckten Gebotsabgabe (auch: „verdeckte Auktion“) werden beide Interessenten durch Gründer Car Consulting informiert und gebeten, ein neues verbindliches Preisgebot abzugeben. 

Der Bieter ist während einer laufenden Auktion solange an sein Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot eines anderen Bieters erlischt. Das abgegebene Gebot ist verbindlich und kann nicht verringert oder annulliert werden. Vorgenanntes gilt nicht für sog. „verdeckte Auktionen“. Hier ist das Gebot des Bieters jederzeit veränderlich.

Hat der Verkäufer einen verbindlichen Mindestpreis eingetragen und hat der Bieter zumindest diesen Mindestpreis geboten und wird er nicht überboten, so erhält er bei Ablauf der Angebotsfrist als Höchstbietender den Zuschlag. Ebenso erhält er den Zuschlag, wenn sich Verkäufer und Bieter im Rahmen von Nachverhandlungen auf einen Kaufpreis einigen, der unter dem Mindestpreis liegt. Diese Nachverhandlungen werden durch Gründer Car Consulting geleitet. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer keinen verbindlichen Mindestpreis eingetragen hat.

Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Abnahme der Sache. Nach Zuschlag können keine Gebote mehr berücksichtigt werden.

Der Käufer erhält eine Zuschlagsbestätigung per E-Mail. Mit dem Zuschlag fällt eine Gebühr gemäß der Preisliste an, die der Käufer an Gründer Car Consulting zu zahlen hat.

Alle abgegebenen Gebote werden von Gründer Car Consulting registriert und gespeichert. Wenn Zweifelsfragen zu Geboten entstehen, werden diese für die Vertragsparteien bindend durch Gründer Car Consulting entschieden.

Sofern Fahrzeuge in der Auktion nicht verkauft wurden, führt Gründer Car Consulting ggf. einen Nachhandel durch. 

Der Höchstbietende ist an sein Gebot für die Dauer von 48 Stunden nach Auktionsende gebunden.

3.7      Kaufvertrag

Mit Ende der Auktion wird, sofern der verbindliche Mindestpreis erreicht ist oder eine Einigung im Rahmen von Nachverhandlungen erzielt wurde, zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag über die Sache geschlossen, dessen Rechte und Pflichten sich insbesondere nach Ziff. 4, 5 und 6 dieser AGB richten. Sofern Gründer Car Consulting Verkäufer des Fahrzeuges ist, gilt selbiges.

4. Kaufpreis, Bezahlung, Gebühren, Rechnung

4.1      Kaufpreis und Besteuerung

4.1.1   Käufer aus der Bundesrepublik Deutschland

Der Kaufpreis entspricht dem höchsten Bieterangebot und enthält – sofern nicht in der Verkaufsbeschreibung ausdrücklich für das betreffende Fahrzeug etwas anderes angeführt wird, also ein „Netto-Verkauf“ ausgeschrieben ist – die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer (Brutto-Kaufpreis) in jeweils gesetzlicher Höhe.

Der Verkäufer wird bei Käufern mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine ordnungsgemäße Rechnung mit dem Netto-Kaufpreis und der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erteilen. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn es sich um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt. Sofern Gründer Car Consulting Verkäufer des Fahrzeuges ist, gilt selbiges.

4.1.2   Käufer aus EU-Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen vor ihrer Angebotsabgabe auf umsatzsteuerrechtlich regelbesteuerte Sachen ihre ihnen erteilte gültige Internationale Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Verkäufer und Gründer Car Consulting schriftlich mitteilen und dabei zudem schriftlich gegenüber dem Verkäufer und Gründer Car Consulting garantieren, dass die gekaufte Sache unverzüglich in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.

Gründer Car Consulting wird die Angaben des ausländischen Käufers, insbesondere seine Unternehmereigenschaft durch ein beauftragtes Fremdunternehmen überprüfen lassen. Hierfür wird vom Käufer eine Prüfungsgebühr gemäß der Preisliste erhoben.  

Der Käufer erhält zunächst eine Brutto-Rechnung über den Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung. Liegen die Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor, erhält der Käufer eine Netto-Rechnung über den Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung.

Die Regulierung der Rechnung muss per Überweisung von einem auf den Namen des Käufers lautenden Bankkontos erfolgen.

Gründer Car Consulting ist verpflichtet vom Käufer die im Folgenden aufgeführten Dokumente als Nachweis für die unverzügliche Verbringung in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzufordern (Verbringungsnachweis).

Jeder Käufer ist verpflichtet die per Mail erhaltene Exportdeklaration vollständig ausgefüllt an Gründer Car Consulting zu senden sowie den auf der Rechnung (Netto-Fahrzeugwert, Gebühren und VAT-Sicherheit i. H. v. 16%) angegebenen Gesamtbetrag an Gründer Car Consulting zu überweisen.

Danach erhält der Käufer eine Freigabeerklärung für das ersteigerte Fahrzeug. Die Verbringung in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat durch ein im Namen und auf Rechnung des Käufers beauftragtes und von Gründer Car Consulting geprüftes Speditionsunternehmen zu erfolgen. Eine Liste mit entsprechenden Speditionsunternehmen wird dem Käufer von der Gründer Car Consulting übersandt.

Bei Abholung des Fahrzeuges durch das Speditionsunternehmen sind die CMR-Dokumente oder der Frachtbrief von Gründer Car Consulting zu übergeben, sowie eine Speditionsbescheinigung nach Maßgabe der Musterbescheinigung des Verkäufers („erweiterte Speditionsbescheinigung“).

Eine Selbstabholung oder Abholung durch sonstige Dritte ist nicht zulässig. 

Nach Erhalt und Prüfung der Dokumente auf Vollständigkeit und Korrektheit wird Gründer Car Consulting, die vorgeleistete VAT-Sicherheit i. H. v. 16%, umgehend zurückerstatten. Wird innerhalb von 3 Monaten kein ausreichender Nachweis durch den Käufer für den Export in das entsprechenden Empfängerland erbracht, muss Gründer Car Consulting davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht ins EU-Ausland verbracht worden ist und wird anstelle der Innergemeinschaftlichen Lieferung eine Rechnung incl. VAT erstellen und die VAT an das deutsche Finanzamt abführen.

4.1.3   Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern)

Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) müssen auf den Kaufpreis einen Sicherheitseinbehalt in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an den Verkäufer bzw. Gründer Car Consulting bezahlen. Dieser Sicherheitseinbehalt wird dem Käufer unverzüglich erstattet, sobald die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die umsatzsteuerrechtlich regelbesteuert gekaufte Sache die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist dem Verkäufer bzw. Gründer Car Consulting die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen. Nach Erhalt des Formulars wird der Sicherheitseinbehalt unmittelbar an den Käufer erstattet.

Die unter Ziffer 4.1.2 genannten Grundsätze hinsichtlich der Überprüfung der Angaben des ausländischen Käufers durch ein beauftragtes Fremdunternehmen, der unbaren Regulierung der Rechnung und der Verbringung des Fahrzeuges durch ein im Namen und auf Rechnung des Käufers beauftragtes und von der von Gründer Car Consulting geprüftes Speditionsunternehmen gelten auch hier.

4.2      Bezahlung des Kaufpreises

Der Kaufpreis ist nach Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Er ist vom Käufer vor Abholung des Fahrzeuges in voller Höhe per Überweisung an den Verkäufer bzw. Gründer Car Consulting zu bezahlen. Die Bezahlung muss per Vorabüberweisung innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung erfolgen. Die Zahlung des Kaufpreises kann auch vor Ort bei Lieferung bzw. Abholung durch gängige elektronische Zahlungsmethoden erfolgen.

Die Vertragsparteien erklären ihr Einverständnis zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, die bewegliche Sache zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe der Sache so lange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten ihm gegenüber erfüllt, insbesondere den Kaufpreis gezahlt hat. Sofern Gründer Car Consulting Verkäufer des Fahrzeuges ist, gilt selbiges.

4.3      Zahlungsverzug

Der Käufer kommt ohne weitere Mahnung nach einem Zeitablauf von zwei Wochen nach Rechnungsdatum in Verzug.

Der Verkäufer bzw. Gründer Car Consulting sind berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunktes über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers hat der Verkäufer aufgrund des Verzuges (siehe Zahlungsfristen lt. Vertrag sowie Fälligkeitsdatum lt. Rechnung) das Recht den Kauf zu annullieren und das Fahrzeug anderweitig zu vermarkten. Sofern Gründer Car Consulting Verkäufer des Fahrzeuges ist, gilt selbiges.

Bei durch Gründer Car Consulting verkaufte Fahrzeuge sendet diese dem Käufer schriftlich eine letzte Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 1 Werktag sowie dem Hinweis auf die anderweitige Vermarktung und die daraus entstehenden Mehraufwendungen, die in diesem Falle vom Käufer zu tragen sind.

Der Schadensersatz enthält

  • die Auktionsgebühren
  • eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,- € zzgl. MwSt.
  • den Mindererlös aus nachfolgendem Verkauf
  • Standkosten
  • Transportkosten
  • Kosten aus Verschlechterung des ursprünglichen Zustandes der Sache

Dem Käufer wird gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weist Gründer Car Consulting einen weitergehenden Schaden nach, ist auch dieser vom Käufer zu ersetzen.

4.4      Gebühren und Rechnung

Verkäufer und Käufer tragen jeweils Auktionsgebühren, deren Höhe sich nach der aktuellen Preislisterichtet. richtet.

Die Gebühren können auch auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zwischen Gründer Car Consulting und dem Verkäufer bzw. Käufer erhoben werden. Diese Gebühren werden auch bei Nichtdurchführung des Geschäftes der Vertragspartner erhoben, unabhängig von der Ursache.

Bei einem Verkauf von Fahrzeugen ins Ausland berechnet Gründer Car Consulting Exportgebühren gemäß der Preisliste, die der Käufer zu entrichten hat. Der Käufer hat zudem die durch eine Auslandsüberweisung anfallenden Bankgebühren zu tragen.

Gründer Car Consulting wird die Rechnungen unmittelbar nach vorbehaltlosem Zuschlag erteilen. Im Rechnungsbetrag ist die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer enthalten und ausgewiesen.

Die Gebühren sind nach Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Sie sind in voller Höhe per Überweisung an Gründer Car Consulting zu bezahlen. 

Die Vertragsparteien erklären ihr Einverständnis zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen.

Die Rechnungsempfänger kommen ohne weitere Mahnung nach einem Zeitablauf von zwei Wochen nach Rechnungsdatum in Verzug.

Gründer Car Consulting ist berechtigt, im Falle des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunktes über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

5. Abholung und Untersuchungsrecht des Käufers

5.1      Ort

Das verkaufte Fahrzeug ist vom Verkäufer an den jeweiligen Käufer unverzüglich auszuhändigen.

Gekauften Sachen sind vom Käufer auf dessen Kosten am vom Verkäufer oder dem auf der Website angegebenen Standort des Fahrzeugs abzuholen. Die Standortadresse wird durch den Verkäufer mitgeteilt. Wird keine andere Adresse angegeben, ist das Fahrzeug an der Adresse des Verkäufers abzuholen.

Die Abholung des Fahrzeuges erfolgt bei gleichzeitiger Übergabe aller zugehöriger Teile gemäß der Verkaufsbeschreibung sowie aller Fahrzeugpapiere. 

Bei einer Abholung und Verbringung des verkauften Fahrzuges in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die unter Ziffer 4.1.2 genannten Grundsätze hinsichtlich der Verpflichtung des Käufers zur Beauftragung eines von Gründer Car Consulting geprüften Speditionsunternehmens. Eine Selbstabholung oder Abholung durch sonstige Dritte ist nicht zulässig. 

5.2      Abholungsfrist / Standgeld

Gründer Car Consulting wird dem Käufer unmittelbar nach Eingang der Zahlung des Kaufpreises und der Gebührenrechnung eine Freigabeerklärung zukommen lassen. Diese berechtigt ihn zur Abholung des Fahrzeuges (Abholberechtigung).

Bei allen Fahrzeugen hat die Abholung durch den Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Freigabeerklärung bei dem angegebenen Ort zu erfolgen.

Sollte der Käufer das ersteigerte Fahrzeug nicht innerhalb der o.g. Frist abholen, ist der Verkäufer berechtigt ein Standgeld i.H.v. bis zu 20,- € zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro Tag des Annahmeverzuges vom Käufer zu fordern.

5.3      Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers

5.3.1   Grundsatz / Untersuchung

Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt grundsätzlich „gekauft wie besehen“, d.h. unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel sind ausgeschlossen.

Der Käufer ist entsprechend verpflichtet, das Fahrzeug vor Entgegennahme gründlich daraufhin zu untersuchen, ob es der Fahrzeugbeschreibung im Rahmen der Auktion entspricht.

Erkennbare wertmindernde Mängel („offene Mängel“), sind sofort vor Ort oder innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis gegenüber dem Verkäufer und Gründer Car Consulting zu rügen, spätestens aber mit Beginn des darauffolgenden Arbeitstages.

Sollte das Fahrzeug Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung aufweisen, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung bei Abholung nicht erkennbar waren und daher für den Käufer verborgen waren („verdeckte Mängel“), so sind solche Mängel unverzüglich nach Kenntnis gegenüber dem Verkäufer und Gründer Car Consulting zu rügen.

Die beanstandeten Mängel hat der Käufer durch Vorlage eines Gutachtens einer anerkannten Prüforganisation zu belegen, dass insbesondere Art und Umfang des Mangels und den Fahrzeugminderwert darstellt. Das Gutachten hat ebenfalls Angaben darüber zu enthalten, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Die Kosten für dieses Gutachten trägt der Käufer. Nach Rücksprache mit Gründer Car Consulting kann diese auch eigene Mitarbeiter bzw. von ihr beauftragte Dienstleister einschalten, die das Fahrzeug besichtigen. Der Käufer kann die beanstandeten Mängel auch durch Vorlage geeigneter Lichtbilder belegen oder durch eine herstellergebundene Werkstatt bestätigen lassen. 

5.3.2   Minderung

Bei Fahrzeugen mit einem zugeschlagenen Fahrzeugpreis unter 5.000,- € brutto kann nur der Fahrzeugminderwert laut o.g. Nachweis abzüglich eines Betrags in Höhe von 300,- € vom Verkäufer erstattet werden. Gründer Car Consulting wird bei der Abwicklung zwischen Verkäufer und Käufer vermittelnd tätig.

Zusätzlich gelten Ziffer 3.4 und Ziffer 7.

6. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien

6.1      Gefahr- und Eigentumsübergang

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem jeweils verkauften Fahrzeug auf den Käufer übergehen soll. Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug frei und unbelastet an den Käufer zu übergeben.

Mit der tatsächlichen Übergabe der Sache an den Käufer oder dessen Vertreter geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer oder dessen Vertreter über.

6.2      Pflichten des Verkäufers

Die Ausstattungsangaben und die Zustandsbeschreibungen der zu verkaufenden Sache werden vom Verkäufer oder dem von ihm beauftragten Dienstleister nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und in die Fahrzeugbeschreibung aufgenommen. Unwesentliche Abweichungen werden vom Käufer zugestanden. Das gilt z.B. für Minderausstattung. Mehrausstattung ist stets als Verbesserung der Sache zu werten.

Der Verkäufer ist alleinverantwortlich für sämtliche Angaben, die die von ihm in das System der Gründer Car Consulting eingestellten Fahrzeuge betreffen. Gleichzeitig sichert er die Richtigkeit der Angaben zu. Änderungen sind nicht mehr möglich. Bei fehlerhafter Eingabe hat der Verkäufer Gründer Car Consulting zu informieren. Gründer Car Consulting übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Eingabe, insbesondere nicht für Schreib- und Druckfehler des Verkäufers. 

Sofern Gründer Car Consulting bzw. der von ihr beauftragte Dienstleister die zu verkaufende Sache im Auftrag des Verkäufers in das System von Gründer Car Consulting einstellt, ist Gründer Car Consulting für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. Ziffer 7).

Der Verkäufer ist verpflichtet, das in das System von Gründer Car Consulting eingestellte Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Ergebnisverkündung nicht anderweitig zu veräußern. Sollte ein Fahrzeug nach dem Einstellen in das System von Gründer Car Consulting vor Ergebnisverkündung oder nach erfolgreichem Zuschlag vom Verkäufer anderweitig veräußert werden, so ist Gründer Car Consulting berechtigt, vom Verkäufer Schadenersatz in Höhe von 10% des ursprünglichen Angebotspreises (mindestens jedoch 500,- €) zu fordern. 

6.3      Rechte des Verkäufers

Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.

Wird die verkaufte Sache vor dem Gefahrübergang auf den Käufer ohne Verschulden des Verkäufers beschädigt oder geht sie unter, ist der Verkäufer berechtigt von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer dem Käufer unverzüglich die Beschädigung oder den Untergang anzeigt und dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstattet.

Weitergehende Ansprüche bestehen nach dem Rücktritt unter Rückzahlung des Kaufpreises wechselseitig keine mehr.

7. Haftungsbeschränkung, Abtretbarkeit und Verjährung

7.1      Haftungsbeschränkung

In jedem Fall haftet Gründer Car Consulting auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Gründer Car Consulting ist frei von jeder Haftung, die durch Eingabefehler, Fehler bei der Datenversendung, Kommunikationsfehler, Störung der Software, des Internets, der Hardware oder durch höhere Gewalt entstanden sind. Daraus folgende Schadenersatzforderungen sind nicht zu ersetzen.

Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Gründer Car Consulting einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

7.2      Abtretbarkeit

Die Rechte des Käufers aus dem geschlossenen Kaufvertrag sind nur mit Zustimmung des Verkäufers abtretbar oder verpfändbar.

7.3      Verjährung

Die Verjährung der Ansprüche der Vertragsparteien beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn mit Ausnahme der unter Ziffer 7.1 genannten Ansprüche.

 

8. Vertraulichkeit und Weitergabe von Daten

Alle Angaben der Benutzer werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Verkäufer (Anbieter) und Käufer (Bieter) erklären sich jedoch damit einverstanden, dass ihre Adress- und Kontaktdaten mit den dazugehörigen Registrierungsunterlagen an registrierte Partner der Internetplattform von Gründer Car Consulting weitergegeben werden dürfen. Die Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1      Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ausschließlicher Gerichtstand bei Rechtsstreitigkeiten mit Gründer Car Consulting ist Lemgo.

Dies gilt auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer werden ohne Beteiligung von Gründer Car Consulting direkt geklärt.

9.2      Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile dieser AGB gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so entbindet dies den Käufer nicht von der Abnahmeverpflichtung der gekauften Sache und der Einhaltung der sonstigen Vereinbarungen.

Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB. In diesem Fall werden die Vertragsparteien an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle eventueller ausfüllungsbedürftiger Regelungslücken.